Urheberrecht und Künstliche Intelligenz (AI): Herausforderungen und Chancen
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Urheberrecht und AI im Kontext von § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz: Kreative Nutzung durch Menschen und AI im Facility Management
Der § 2 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) stellt klar, dass ein Werk nur dann urheberrechtlichen Schutz genießt, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Diese Anforderung wirft im Zusammenhang mit der Nutzung von Künstlicher Intelligenz (AI) und insbesondere der kreativen Interaktion durch Prompting zahlreiche Fragen auf, insbesondere wenn Menschen AI nutzen, um spezifische Inhalte zu generieren.
Urheberrecht und Künstliche Intelligenz: Herausforderungen und Perspektiven
Was bedeutet "persönliche geistige Schöpfung"?
Ein Werk muss individuell, kreativ und menschlich geprägt sein, um urheberrechtlich geschützt zu sein.
Die Schöpfung muss einen gewissen Gestaltungsspielraum und eine subjektive Prägung durch den Urheber aufweisen.
Beispiel im FM: Ein Architekt entwirft ein einzigartiges Gebäudedesign – dies ist eine persönliche geistige Schöpfung und urheberrechtlich geschützt.
AI-generierte Inhalte ohne menschlichen Beitrag
Inhalte, die ausschließlich von einer AI erstellt wurden, erfüllen in der Regel nicht die Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG.
Beispiel: Ein Bild, das durch eine einfache Eingabe wie „Erstelle ein modernes Bürogebäude“ generiert wird, gilt nicht als persönliche geistige Schöpfung, da keine menschliche Kreativität vorliegt.
AI-generierte Inhalte mit kreativem Prompting: Menschliche Steuerung durch Prompts:
Wenn der Mensch durch detaillierte Eingaben die AI lenkt und aktiv in den kreativen Prozess eingreift, könnte das Ergebnis als persönliche geistige Schöpfung gewertet werden.
Beispiel im FM: Ein Facility Manager erstellt ein Bild eines modernen Bürogebäudes mit einem klar definierten Prompt, der Architektur, Farbgebung und Details beschreibt, und platziert später das Unternehmenslogo.
Bewertung: Hier könnte der menschliche Beitrag ausreichend individuell und kreativ sein, um Schutz nach § 2 Abs. 2 UrhG zu genießen.
Kollaboration zwischen Mensch und AI
Wenn Mensch und AI gemeinsam ein Werk schaffen, könnte der menschliche Beitrag entscheidend sein, um den Schutz nach § 2 Abs. 2 UrhG zu begründen.
Beispiel: Ein generiertes Bild wird vom Menschen angepasst, indem Details verfeinert oder spezifische Elemente hinzugefügt werden.
Bildgenerierung mit Logos
Fall 1: Reines AI-Werk
Ein Bild eines Gebäudes wird vollständig durch AI erstellt, einschließlich der Integration des Logos.
Bewertung: Kein Schutz nach § 2 Abs. 2 UrhG, da keine persönliche geistige Schöpfung vorliegt.
Fall 2: Menschliche Steuerung
Der Mensch gestaltet den Prompt detailliert und fügt das Logo selbst hinzu.
Bewertung: Das Werk könnte urheberrechtlich geschützt sein, da der Mensch den kreativen Prozess wesentlich beeinflusst hat.
Infografiken
Fall 1: Automatisch generierte Infografik
AI erstellt eine Infografik zur Energieeffizienz eines Gebäudes basierend auf automatisierten Daten.
Bewertung: Kein Schutz, da keine menschliche Kreativität vorliegt.
Fall 2: Anpassung durch den Nutzer
Der Nutzer ergänzt die Infografik durch individuelle Gestaltung, Farbschema und Layout.
Bewertung: Schutz nach § 2 Abs. 2 UrhG möglich.
Architektonische Visualisierungen
Fall 1: Generiertes Gebäudedesign
Ein Gebäude wird durch AI basierend auf generischen Vorgaben erstellt.
Bewertung: Kein Schutz, da keine persönliche geistige Schöpfung vorliegt.
Fall 2: Anpassung des Designs
Der Mensch definiert spezifische Vorgaben, wie Materialien, Farben oder architektonische Details, und passt die generierten Ergebnisse an.
Bewertung: Urheberrechtsschutz möglich, da der menschliche Beitrag die erforderliche Individualität aufweist.
Abgrenzung zwischen Mensch und Maschine
Problem: Wie stark muss der menschliche Beitrag sein, um ein Werk als persönliche geistige Schöpfung zu qualifizieren?
Beispiel: Ein Prompt wie „Erstelle eine Infografik zur Energieeffizienz“ könnte als zu allgemein gelten, während ein detailliertes Prompt mit spezifischen Anweisungen den Schutz begründen könnte.
Dokumentation der kreativen Beiträge
Nutzer sollten ihre Prompts und den kreativen Prozess dokumentieren, um den individuellen Beitrag nachweisen zu können.
Beispiel im FM: Festhalten, wie ein generiertes Gebäudebild durch spezifische Prompts und manuelle Anpassungen entstanden ist.
Vertragliche Regelungen
Unternehmen sollten vertraglich festlegen, wem die Rechte an AI-unterstützten Werken gehören, insbesondere bei der Nutzung durch Mitarbeiter oder externe Dienstleister.
§ 2 Abs. 2 UrhG
Der § 2 Abs. 2 UrhG setzt die Voraussetzung der persönlichen geistigen Schöpfung, die auch bei AI-generierten Inhalten durch den kreativen Einsatz von Prompting erfüllt werden kann. Insbesondere im Facility Management, wo AI zunehmend für die Erstellung von Bildern, Infografiken oder Designs genutzt wird, bleibt der menschliche Beitrag entscheidend, um Urheberrechtsschutz zu begründen. Eine klare Dokumentation und bewusste kreative Steuerung sind essenziell, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden und die Anforderungen des Urheberrechts zu erfüllen.